„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“–dieser Grundsatz belebt jede gute Geschäftsbeziehung. Weihnachten steht vor der Tür–der beste Anlass also, um Kontakte aufzufrischen und sich in das Gedächtnis seiner Kunden und Geschäftspartner zu rufen. Nachdem geklärt wurde, wer was geschenkt bekommt, stellt sich unweigerlich die Frage: „Und was ist jetzt Betriebsausgabe?“.
Kathrin Witschel lüftet für Sie die steuerlichen Geheimnisse in der Welt der Geschenke.
Grundsätzlich sind folgende Bereiche zu unterscheiden:
∙ Geschenke für Geschäftspartner
∙ Repräsentationsaufwendungen /Werbestreuartikel
∙ Geschenke für Arbeitnehmer
Bei Geschenken für Geschäftspartner (nicht Arbeitnehmer) gilt die Abzugsbeschränkung von 35,00 € (netto). Geschenke mit einem Nettowert von über 35,00 € dürfen das steuerliche Ergebnis nicht mindern. Sie sind also als steuerliche Betriebsausgabe nicht abzugsfähig. Diese Eurogrenze gilt pro Person und Wirtschaftsjahr. Als Unternehmer sind Sie verpflichtet für Geschenke besondere Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Das heißt, dass die Geschenke in der Buchhaltung gesondert erfasst werden müssen. Sie sind verpflichtet bei Nachfragen durch das Finanzamt mitzuteilen, wer die Geschenke erhalten hat. Hier empfiehlt es sich, die Namen der beschenkten Personen auf dem Geschenkbeleg zu vermerken oder eine gesonderte Liste zu führen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Geschenke bei dem Beschenkten in der Buchhaltung als Einnahme erfasst werden. In der Praxis ist dies bei den Klein- und Mittelstandsunternehmen selten der Fall. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die „Möglichkeit“ geschaffen, dass der Schenker eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 v. H. (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) des Geschenkwertes im Rahmen einer Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abführen kann. Diese Pauschalsteuer ist ebenfalls abzugsfähige Betriebsausgabe (wenn das Geschenk selbst abzugsfähige Betriebsausgabe ist) und führt dazu, dass der Erwerber das Geschenk nicht als Einnahme in seiner Buchhaltung erfassen muss.
Sollte es sich bei den Geschenken um Gegenstände handeln, die ausschließlich betrieblich genutzt werden können – dann ist die Höhe des Geschenkwertes unerheblich.
Von Werbestreuartikeln im steuerlichen Sinne, spricht man bis zu einem Warenwert von 10,00 €. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die einen Werbeaufdruck o. ä. haben. Auch hier gilt die besondere Aufzeichnungspflicht.
Die eben beschriebene Pauschalsteuer ist hierauf nicht zu entrichten, da es sich beim Empfänger um Zuwendungen von geringem Wert handelt.
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern ein Geschenk machen möchten, dann gibt es eine steuerliche Freigrenze in Höhe von 40,00 € (brutto) pro persönlichem Anlass. Bis zu dieser Höhe können Sie Ihren Arbeitnehmern ein Geschenk machen, ohne Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen. Allerdings sind auch diese Präsente pauschalsteuerpflichtig.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass Sie Kosten für Betriebsveranstaltungen bis zu maximal 110,00 € pro Mitarbeiter (höchstens 2x im Jahr) übernehmen können. Sollten zu den Betriebsveranstaltungen Geschenke (bis maximal 40,00 €) verteilt werden, gehören Sie in die 110,00 € Grenze mit hinein.
Wenn Sie eine Weihnachtsfeier mit Geschäftspartnern planen, beachten Sie bitte, dass 30 v. H. der Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Zu viele Zahlen für Sie? Damit Ihnen das Schenken weiterhin noch Freude bereitet, stehe ich Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.
Kontakt:
ECOVIS Steuerberatung in Chemnitz
Frau Kathrin Witschel
Steuerberaterin, Betriebswirtin (FH) Controlling und Steuern
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